§ 7 Sachkunde
Stand: 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/7#abs-1 (1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 7 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 13.03.2026 – 4 LA 94/25Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2019 – 3 StR 635/17Strafverfahren wegen Bestechlichkeit: Amtsträgereigenschaft der Mitglieder des Prüfungsausschusses eines SchießsportvereinsZitiert von 9
- OVG Schleswig, 13.02.2026 – 4 MB 4/26Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 07.12.2009 – 14 K 3254/08Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 25.06.2020 – 5 Bf 370/19Zitiert von 5
- VG Schleswig, 09.01.2026 – 7 B 129/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 03.03.2025 – 203 StRR 659/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2024 – 1 M 581/23 OVGZitiert von 2
- VG München, 10.05.2023 – M 7 K 20.3265
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.