§ 7 Sachkunde
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 13.03.2026 – 4 LA 94/25
- BGH, 10.01.2019 – 3 StR 635/17Strafverfahren wegen Bestechlichkeit: Amtsträgereigenschaft der Mitglieder des Prüfungsausschusses eines SchießsportvereinsZitiert von 9
- OVG Schleswig, 13.02.2026 – 4 MB 4/26Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 07.12.2009 – 14 K 3254/08Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 25.06.2020 – 5 Bf 370/19
- VG Schleswig, 09.01.2026 – 7 B 129/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 03.03.2025 – 203 StRR 659/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2024 – 1 M 581/23 OVGZitiert von 2
- VG München, 10.05.2023 – M 7 K 20.3265
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/7#abs-1 (1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.